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Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel

Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, als zuständige Tierseuchenbehörde, erlässt hiermit auf Grund von Artikel 70 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 55 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit sowie § 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664), folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A) Wer in dem Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz und der Stadt Koblenz Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Enten und Gänse) hält

hat

1. dieses ab sofort ausschließlich

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, maximal 25 mm Maschenweite), zu halten.

2. ab sofort die Eingänge zu Geflügelhaltungen mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder –matten).

3. Die Aufnahme von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

4. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt werden soll, sind ab sofort verboten.

B) Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntgabe folgt und ist zunächst befristet bis zum 30.11.2025.

C) Für die Anordnungen unter Buchstabe A) Ziffer 1-4 dieser Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung angeordnet.

Begründung:

Zu Buchstabe A)

Seit Oktober 2025 breitet sich der Erreger der hochpathogenen aviären Influenza vom Subtyp H5N1 rasant in nahezu allen Bundesländern in der Wildvogelpopulation (v.a. Kranichen) aus. Auch Ausbrüche in Geflügelhaltungen wurden in mehreren Bundesländern bereits gemeldet.

Seit Donnerstag, den 23.10.2025, wurden nun auch im Landkreis Mayen-Koblenz und in der Stadt Koblenz 3 vom Friedrich-Löffler-Institut bestätigt mit H5N1 infizierte Kraniche und fünf weitere positiv auf H5N1 getestete Kraniche gefunden. Die Fundorte verteilen sich über das gesamte Gebiet des Landkreises sowie der Stadt.

Das Seuchengeschehen breitet sich täglich weiter aus.

Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Buchstabe A) Ziffer 1 erfolgt auf der Grundlage des Artikel 70 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 13 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung und einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Absatz. 2 Geflügelpest-Verordnung.

Demnach kann die zuständige Behörde bei amtlicher Bestätigung des Auftretens der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest, H5N1) bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen treffen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.

Um die weitere Ausbreitung des Seuchenerregers zu verhindern, stellt die zuständige Behörde sicher, dass gehaltenes Geflügel isoliert wird und der Kontakt mit wildlebendem Geflügel verhindert wird (Artikel 55 Absatz 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429).

Diese „Isolierungsmaßnahme“ kann nur durch eine Aufstallung des Geflügels erreicht werden. Durch die Aufstallung des Hausgeflügels wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln minimiert.

Die Grundlage zur Anordnung der Aufstallung und ihre nähere Konkretisierung, wie unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) beschrieben, findet sich in § 13 Absatz 1 Satz 1 der Geflügelpestverordnung wieder. Hiernach hat die zuständige Behörde auch eine Risikobeurteilung durchzuführen, in der u.a. die örtlichen Gegebenheiten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte, der Verdacht oder Ausbruch auf Geflügelpest im eigenen oder angrenzenden Kreis, weitere Tatsachen zur Abschätzung der Gefährdungslage sowie die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) berücksichtigt werden sollen.

Das FLI hat seine Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 (HPAI H5) am 20.10.2025 aktualisiert und in folgenden Kategorien als hoch eingestuft.

- Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wildlebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands.

- Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln.

Seit dem 23.10.2025 sind bereits 3 Ausbrüche von H5N1 bei Kranichen in Landkreis Mayen-Koblenz sowie der Stadt Koblenz festgestellt worden, es wurden fünf weitere Tiere im Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz positiv auf H5N1 getestet. Die Ausbrüche stehen in direktem Zusammenhang mit dem aktuellen Vogelzug, wobei der Landkreis auf der üblichen Flugroute dieser Vögel Richtung Süden liegt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Tiere an vorherigen Rastplätzen infiziert haben und während ihres Fluges erkranken und geschwächt ihren Flug abbrechen müssen. Dies erklärt auch, warum vereinzelte Tiere verteilt auf dem gesamten Gebiet des Landkreises unabhängig von Wasserflächen (übliche Rastplätze) gefunden werden. Da nicht absehbar ist, wo weitere Kraniche geschwächt ihren Zug abbrechen müssen, war die Aufstallpflicht auf den gesamten Landkreis und die Stadt auszuweisen. Der Vogelzug kann noch bis Ende November andauern, Demnach muss in diesem Zeitraum mit weiteren Fällen gerechnet werden, sodass die Anordnung solange aufrechterhalten werden muss. Sollte sich zeigen, dass das Risiko der Ansteckung von gehaltenem Geflügel durch Wildvögel vor dem 30.11.2025 sinkt, behalten wir uns eine frühere Aufhebung hiermit vor.

Das Virus der Aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle, da sie Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können. Daher ist die Anordnung eine gegen Einträge gesicherte dichte Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung erforderlich. Auch andere Wildtiere (Aasfresser wie Füchse, Krähen oder Greifvögel sowie Hunde oder Katzen, die Kontakt zu infizierten Wildvögeln hatten, können das Virus in Geflügelhaltungen eintragen, sodass dieser Kontakt verhindert werden soll.

Zu Ziffer 2:

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nr. 2 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern.

Zu den Ziffern 3 und 4:

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen entsprechend Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde zusätzliche notwendige Maßnahmen ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. In Vernehmen mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) bzw. in der zurzeit gültigen Fassung kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das gemäß Ziffer 3 und 4 dieser Verfügung angeordnete Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel in den definierten Gebieten, bei denen die in Ziffer 1 genannten Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine Verschleppung des Virus in weitere Regionen über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist innerhalb der Risikogebiete als besonders hoch anzusehen. Da Geflügel bereits mit dem Virus infiziert sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten das Virus passiv weitertragen können, ist es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird. Insbesondere bei überregionalen Veranstaltungen und mobilen Geflügelhändlern besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltenen Vögeln anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch den Personenverkehr. Die unter Ziffer 3 und 4 getroffene Anordnung wurde in Ausübung des hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Weiterverschleppung der Tierseuche zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Veranstaltern, Teilnehmern oder Besuchern solcher Veranstaltungen müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.

Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestviren über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot es Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Ziffern 3 und 4 des Tenors erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpest-Verordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Absatz 11, 6 Absatz 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, bei Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich, diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen.

Im Landkreis Mayen-Koblenz sowie der Stadt Koblenz sind insgesamt 1400 Geflügelhalterinnen und -halter mit mehr als 353000 Tieren gemeldet, die es zu schützen gilt.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch neben hohem Tierleid und Tierverlusten immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

Aufgrund der hohen Mutationsfreudigkeit der Viren und ihres zoonotischen Potentials, kann eine Übertragbarkeit auf den Menschen durch Kontakt mit infiziertem Geflügel gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.

Zu Buchstabe B):

Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Zu Buchstabe C) Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Eine Anfechtung dieser tierseuchenrechtlichen Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung, da gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, da durch die

Ausbreitung der Geflügelpest unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war. Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt. Ein weniger belastendes Mittel ist in Abwägung der möglichen Folgen für die Tiere und nicht gegeben, da das Tierleid im Falle einer Ansteckung der Tiere mit dem krankmachenden Virus weitaus größer ist, als eine zeitlich befristet Aufstallung der Tiere.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz schriftlich oder zur Niederschrift, einzulegen.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz an die Adresse kvmyk@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Koblenz, 03.11.2025 Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Referat Veterinärdienst, Lebensmittelüberwachung

Thomas Brunnhübner

Referatsleiter