Hundesteuer

infos zur Hundesteuer

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen in der Stadt Bendorf gehaltenen Hund binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung zur Hundesteuer anzumelden.

Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Formulare für die An-/Abmeldung zur Hundesteuer werden als Download zur Verfügung gestellt.

Für die Anmeldung Ihres Hundes benötigen Sie:

·         Kopie des Kauf-/Übergabevertrages

·         Kopie des Impfbuches

(Aus den Unterlagen muss Hunderasse/Geburtsdatum/Herkunft und Anschaffungstag ersichtlich sein.)

Für die Abmeldung Ihres Hundes benötigen Sie:

·         sofern das Tier eingeschläfert wurde  - tierärztliche Bescheinigung

·         sofern das Tier abgegeben wurde - Angaben zum neuen Besitzer (Name/Anschrift); ggfls. Kauf-/Übergabevertrag

·         bei Umzug - neue Anschrift und Umzugsdatum

Aktuelle Steuersätze:

Die Hundesteuer beträgt für den

·         1. Hund   84,00 Euro

·         2. Hund 156,00 Euro

·         und für jeden weiteren Hund 204,00 Euro pro Jahr.

Informationen zur Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.

Gefährliche Hunde:

 Hunde der Rassen

·         Pit Bull Terrier

·         American Staffordshire Terrier

·         und Staffordshire Bullterrier

sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Landeshundesetz (LHundG) Rheinland-Pfalz.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Widerrechtliches Halten eines solchen Hundes gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Bendorf,  Tel. 02622/703-130.

Die Hundesteuer für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt 672,00 Euro pro Jahr.

Fälligkeit

Die Steuer ist grundsätzlich zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar,

15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Auf Antrag kann der Steuerpflichtige die Hundesteuer auch in einem Jahresbetrag zum

1. Juli entrichten.

Hundesteuermarken:

Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Bendorf zurückzugeben.

Weitere Fragen zur Hundesteuer?

Dann wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung Bendorf/Rhein

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